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Am 31. August 2009 wurde die Formulierung der Satzung im Rahmen der Gründungsversammlung durch die Anwesenheit bestätigt.

Die Satzung kann hier als PDF pdf icon Niederaden heruntergeladen werden. Des weiteren liegt die Satzung im Sekretariat der Schule aus.

Satzung des Vereins

„Förderverein der Grundschule Horstmar-Niederaden e.V.“

§ 1

Name / Sitz /Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Horstmar-Niederaden e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule Horstmar-Niederaden, Standort Niederaden, insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen zur Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln und durch die Unterstützung schulischer Veranstaltungen und Projekte.

Im Sinne dieser Zielsetzung werden als besonders förderungswürdig angesehen:

1. schulische und schulsportliche Veranstaltungen,
2. Unterstützung der Eltern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sowie ihrer Vertretungsorgane bei der Ausübung ihrer Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen,
3. Verbesserung und Errichtung schulischer Einrichtungen und Fachräume,
4. Beschaffung von Lehr- und Sportgeräten, Medien und sonstigen Lehrmitteln sowie allgemein von Geräten zur kindlichen Gestaltung von Klassen und Schulhof.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts und privaten Rechts werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen. Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 5

Aufnahme in den Verein und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung oder durch den Tod des Mitglieds oder durch den Ausschluss aus dem Verein.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt oder ein Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate besteht.
4. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss. Vor dieser Entscheidung steht dem Mitglied kein Recht auf das Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

§ 6

Beiträge und andere Einnahmen

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 0,50 € pro Monat.
2. Der Verein ist berechtigt, von natürlichen oder juristischen Personen Spenden entgegenzunehmen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der

 

1. Protokollführer/in, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zum erweiterten Vorstand gehören zwei Beisitzer. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Verein wird durch den gesamten Vorstand geleitet. Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung untereinander.
4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Führung der laufenden Geschäfte, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben solange im Amt, bis die jeweiligen Nachfolger gewählt sind, längstens sechs Monate.
7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied des Vereins, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt, verlangt eine geheime Abstimmung.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per Email, mündlich oder telefonisch mit einer Woche Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Abweichungen im Verfahren bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren.
10. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Rechnungsprüfer,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und die Genehmigung der Jahresabrechnung,
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,
  • Entscheidungen über Satzungsänderungen,
  • Entscheidungen über Vereinsauflösungen,
  • Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3.000,00 EUR,
  • Genehmigungen der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederersammlung schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe von Tagesordnung ein. Die Einlassung ist spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich diese Frist auf eine Woche.
4. Anträge zur Tagesordnung können bis zu zwei Tage vor der Mitgliederversamm –lung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Er kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
6. Die Mitgliederersammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern zu ihr ordnungsgemäß geladen wurde.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und nachzuweisen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Anwesenden erforderlich.
10. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins oder zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung bereits angekündigt wurden.
11. Über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
12. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung des Protokolls geltend gemacht werden.
13. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 10

Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben solange im Amt, bis die jeweiligen Nachfolger gewählt sind, längstens sechs Monate.
2. Die Rechnungsprüfer haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Bücher und Belege des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Verwaltung im abgelaufenen Geschäftsjahr zu prüfen. Sie erstatten darüber in der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lünen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Lünen, 31.08.2009